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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AußHV 1997 §4 Abs1;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2000, V 33/00-7, hob der Verfassungsgerichtshof § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung - AußHV), BGBl. Nr. 187/1997, als gesetzwidrig auf. Aus Art. 139 Abs. 6 B-VG ergibt sich, dass die vom Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Inzidenzkontrolle verworfenen Verordnungen in den Anlassfällen nicht mehr anzuwenden sind. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass sich der angefochtene Bescheid, der sich in erster Linie auf § 4 der zitierten Verordnung stützt, als rechtswidrig erweist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040029.X01Im RIS seit
23.04.2001