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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung einer Beamtin von ihrer Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung im Berufungsbescheid; vertretbare Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Interesses aufgrund Änderungen in der VerwaltungsorganisationRechtssatz
Mit ihrer allgemeinen Rechtsverletzungsbehauptung: Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm erfüllt die Eingabe auch die Formvorschrift des §82 Abs2 VfGG.
Gemäß §40 Abs2 Z3 BDG ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ua. einer Versetzung (§38 leg.cit.) gleichzuhalten, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
Die belangte Behörde ging in Auslegung des §38 Abs3 Z1 BDG, wonach ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen in der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliege, von der nicht als schlechterdings unvertretbar zu qualifizierenden Rechtsmeinung aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung nur dann nicht gegeben wäre, wenn diese ausschließlich den Zweck verfolgte, eine Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen. Dass die konkreten Umstände aber, die nach Dafürhalten der Berufungskommission für die Änderung der Organisation ausschlaggebend waren, - nämlich: der Personalstand der in Rede stehenden Abteilung war zuletzt gering; die verbleibenden Aufgaben der Abteilung ließen deren unveränderte Aufrechterhaltung nicht als geboten erscheinen - vorlagen, war das Ergebnis einer von der belangten Behörde nach - wie die Aktenlage zeigt - ergänzenden Erhebungen unter Gewährung von Parteiengehör durchgeführten schlüssigen Beurteilung. Dies führte die Berufungskommission schließlich - in nachvollziehbarer Weise - zu der dezidierten Bescheidaussage, es könne nicht angenommen werden, dass diese der Auflösung der Abteilung vorangegangene Entwicklung (Verringerung des Personalstandes; geringer Aufgabenumfang) nur deshalb stattgefunden habe, weil der Dienstgeber über längere Zeit mit all seinen dafür maßgebenden Entscheidungen nur die Absicht verfolgt habe, die Beschwerdeführerin zu "degradieren".
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2117.2000Dokumentnummer
JFR_09988874_00B02117_01