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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, ob der Bf eine Tat allenfalls als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH oder aber als Einzelunternehmer zu verantworten hat, ist nicht entscheidendes Sachverhaltselement der diesem zur Last gelegten Tat. Es ist ein die Frage der Verantwortlichkeit seiner - von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen - Person betreffendes Merkmal. Eine im Vergleich zum erstinstanzlichen Bescheid erfolgende unterschiedliche Beantwortung dieser Frage durch die Berufungsbehörde steht daher der Identität der Tat nicht entgegen und ist ohne Einfluss auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG. Es liegt daher auch keine Verjährung vor, wenn dem Bf erstmals im Berufungsbescheid und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in Verantwortung als Einzelunternehmer begangen zu haben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150161.X01Im RIS seit
18.05.2001