RS Vwgh 2001/2/22 2000/07/0101

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Entsorgung von Niederschlagswässern aus Dachflächen und befestigten Freiflächen bei Hochbauobjekten sind keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle. Mit einer Berufung allein auf solche Richtlinien kann die Annahme, ein Teich sei öffentlichen Interessen abträglich und daher nicht bewilligungsfähig, nicht tauglich begründet werden (Hinweis E 27. September 1994, 92/07/0074).

(Hier: Gegenstand des Verfahrens ist die (nachträgliche) Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für drei Grundwasserteiche (Oberflächen-Sammelbecken) als Feuerlöschteiche)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070101.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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