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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Die Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Entsorgung von Niederschlagswässern aus Dachflächen und befestigten Freiflächen bei Hochbauobjekten sind keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle. Mit einer Berufung allein auf solche Richtlinien kann die Annahme, ein Teich sei öffentlichen Interessen abträglich und daher nicht bewilligungsfähig, nicht tauglich begründet werden (Hinweis E 27. September 1994, 92/07/0074).
(Hier: Gegenstand des Verfahrens ist die (nachträgliche) Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für drei Grundwasserteiche (Oberflächen-Sammelbecken) als Feuerlöschteiche)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070101.X01Im RIS seit
12.11.2001