RS Vwgh 2001/2/22 2000/07/0254

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Anordnung der Ersatzvornahme setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid voraus. Zur Vollstreckbarkeit gehört auch die ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070254.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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