RS Vwgh 2001/2/22 99/07/0209

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Anwesenheit des den angefochtenen Bescheid erlassenden Organes der belangten Behörde an der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung allein stellt keinen Grund dar, der geeignet wäre, seine volle Unbefangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG in Zweifel zu ziehen. Gemäß Z. 5 der vorgenannten Gesetzesstelle ist eine Befangenheit eines im Berufungsverfahren entscheidenden Organes erst gegeben, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat.

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070209.X03

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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