Index
19/05 MenschenrechteNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0002 E VS 21. November 2000 RS 2Stammrechtssatz
Eine auch dem Art 6 MRK gerecht werdende Lösung ist nur in der Bejahung der Parteistellung des nach § 9 Abs 7 VStG Haftungspflichtigen im Strafverfahren gegen das Organ zu finden. Es ist daher der Haftungspflichtige im Sinne der §§ 24 VStG, 8 AVG bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben. Der Erlassung eines eigenen Haftungsbescheides in einem besonderen Verfahren bedarf es nicht.
Schlagworte
Diverses Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070036.X03Im RIS seit
11.07.2001