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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung eines Antrages auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vertretungsregelung im Richterdienstgesetz mangels hinreichend konkretisierter Bezeichnung der aufzuhebenden Norm und mangels (förmlichen) AufhebungsantragesRechtssatz
Zurückweisung eines Antrages auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §77 Abs6 und §77 Abs8 RDG mangels hinreichend bestimmter Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmung; isolierter Prüfung und Aufhebung nicht zugänglich; Fehlen eines (förmlichen) Aufhebungsantrages.
Mit der Wendung "die Vertretungsregelung, jedenfalls aber die Bestimmung des §77 Abs6 RDG" wird der laut Antragsvorbringen verfassungswidrig erachtete Teil des in Rede stehenden Bundesgesetzes nicht klar und unmissverständlich abgegrenzt sondern offengelassen, welche Stellen der angefochtenen (Gesetzes)Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Oberlandesgerichtes tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen.
Es ist offensichtlich, dass der angefochtene Abs6 des §77 RDG mit dem Abs8, welche Bestimmung auf die erstgenannte verweist, in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Der Antrag wäre daher jedenfalls zu eng gehalten, er richtete sich gegen eine Gesetzesstelle, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung gar nicht zugänglich wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Richter, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G279.2001Dokumentnummer
JFR_09988874_01G00279_01