RS Vfgh 2001/11/26 G279/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2001
beobachten
merken

Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
RDG §77
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vertretungsregelung im Richterdienstgesetz mangels hinreichend konkretisierter Bezeichnung der aufzuhebenden Norm und mangels (förmlichen) Aufhebungsantrages

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrages auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §77 Abs6 und §77 Abs8 RDG mangels hinreichend bestimmter Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmung; isolierter Prüfung und Aufhebung nicht zugänglich; Fehlen eines (förmlichen) Aufhebungsantrages.

Mit der Wendung "die Vertretungsregelung, jedenfalls aber die Bestimmung des §77 Abs6 RDG" wird der laut Antragsvorbringen verfassungswidrig erachtete Teil des in Rede stehenden Bundesgesetzes nicht klar und unmissverständlich abgegrenzt sondern offengelassen, welche Stellen der angefochtenen (Gesetzes)Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Oberlandesgerichtes tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen.

Es ist offensichtlich, dass der angefochtene Abs6 des §77 RDG mit dem Abs8, welche Bestimmung auf die erstgenannte verweist, in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Der Antrag wäre daher jedenfalls zu eng gehalten, er richtete sich gegen eine Gesetzesstelle, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung gar nicht zugänglich wäre.

Entscheidungstexte

  • G 279/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2001 G 279/01

Schlagworte

Dienstrecht, Richter, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G279.2001

Dokumentnummer

JFR_09988874_01G00279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten