RS Vwgh 2001/2/22 95/15/0058

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1175;
BAO §212 Abs1;
BAO §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0053 E 5. Mai 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Gegenüber einer nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft (hier GesBR) kann die Einbringung der Abgaben schon deshalb keine Härte darstellen, weil bei ihr mangels belastbaren eigenen Vermögens die Abgabe nicht eingebracht werden kann. Eine erhebliche Härte könnte daher nur angenommen werden, wenn sie gegenüber den Gesellschaftern als Gesamtschuldner vorläge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995150058.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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