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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0059Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/14/0053 E 5. Mai 1992 RS 1Stammrechtssatz
Gegenüber einer nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft (hier GesBR) kann die Einbringung der Abgaben schon deshalb keine Härte darstellen, weil bei ihr mangels belastbaren eigenen Vermögens die Abgabe nicht eingebracht werden kann. Eine erhebliche Härte könnte daher nur angenommen werden, wenn sie gegenüber den Gesellschaftern als Gesamtschuldner vorläge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995150058.X01Im RIS seit
12.07.2001