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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0049 E 22. Februar 2001 99/15/0048 E 22. Februar 2001Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die gewinnmindernde Anerkennung eines ausschüttungsbedingten Verlustes im Zusammenhang mit der Veräußerung von Investmentfondsanteilen strittig. Im Sinn der Ausführungen des zur Rechtslage des InvFG 1963 ergangenen Erkenntnisses vom 21. November 1995, 95/14/0035, VwSlg 7050 F/1995, in dem ua die fehlende Maßgeblichkeit der Rechtsprechung des BFH für die gegenständliche Beurteilung festgestellt wurde, ist bei der Ausgabe von Investmentfondsanteilen der Betrag des Ausgabepreises, der auf den Ertragsausgleich entfällt, als "Einsatz" des Anteilszeichners anzusehen, welcher diesem in der Folge durch Ausschüttungen aus dem Fonds zurückgezahlt wird (Hinweis E 14. Dezember 2000, 95/15/0105). Der Ertragsausgleich ist als Forderung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu werten, der nicht in die Anschaffungskosten der Investmentzertifikate Eingang findet (damit insoweit einer buchmäßigen Verlustabschreibung nicht zugänglich ist). Ohnedies auch nicht stichhältige technische Probleme bei der Ermittlung des Ertragsausgleichs (Hinweis Koller, SWK-Heft 11/1996, A 201, in Erwiderung auf den von der Abgabepflichtigen zitierten Aufsatz von Fritsch, SWK-Heft 3/1996, A 47) können an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150047.X01Im RIS seit
21.02.2002