RS Vwgh 2001/2/22 99/15/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

EStG 1988 §6 Z2;
InvFG 1963 §10 Abs2;
InvFG 1963 §23 Abs1;
InvFG 1963 §7;
KStG 1988 §12 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0049 E 22. Februar 2001 99/15/0048 E 22. Februar 2001

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die gewinnmindernde Anerkennung eines ausschüttungsbedingten Verlustes im Zusammenhang mit der Veräußerung von Investmentfondsanteilen strittig. Im Sinn der Ausführungen des zur Rechtslage des InvFG 1963 ergangenen Erkenntnisses vom 21. November 1995, 95/14/0035, VwSlg 7050 F/1995, in dem ua die fehlende Maßgeblichkeit der Rechtsprechung des BFH für die gegenständliche Beurteilung festgestellt wurde, ist bei der Ausgabe von Investmentfondsanteilen der Betrag des Ausgabepreises, der auf den Ertragsausgleich entfällt, als "Einsatz" des Anteilszeichners anzusehen, welcher diesem in der Folge durch Ausschüttungen aus dem Fonds zurückgezahlt wird (Hinweis E 14. Dezember 2000, 95/15/0105). Der Ertragsausgleich ist als Forderung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu werten, der nicht in die Anschaffungskosten der Investmentzertifikate Eingang findet (damit insoweit einer buchmäßigen Verlustabschreibung nicht zugänglich ist). Ohnedies auch nicht stichhältige technische Probleme bei der Ermittlung des Ertragsausgleichs (Hinweis Koller, SWK-Heft 11/1996, A 201, in Erwiderung auf den von der Abgabepflichtigen zitierten Aufsatz von Fritsch, SWK-Heft 3/1996, A 47) können an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150047.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten