RS Vwgh 2001/2/22 2000/15/0227

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (Hinweis E VS 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995). Der Geschäftsführer hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat; anderenfalls darf von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150227.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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