RS Vwgh 2001/2/22 2000/07/0254

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Ist ein Bescheid mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, so ändert das nichts an seiner Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist (Hinweis E 16. September 1999, 99/07/0063; E 21. Oktober 1999, 99/07/0080).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070254.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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