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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Vollstreckungsverfahren dürfen dem Verpflichteten gegenüber dem Titelbescheid keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden. Im konkreten Fall zählt die Anordnung der Ersatzvornahme Maßnahmen auf, die im Titelbescheid implizit enthalten sind. Eine derartige Konkretisierung in Vollstreckungsverfügungen ist zulässig.)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070254.X04Im RIS seit
11.07.2001