RS Vwgh 2001/2/22 2000/07/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Im Vollstreckungsverfahren dürfen dem Verpflichteten gegenüber dem Titelbescheid keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden. Im konkreten Fall zählt die Anordnung der Ersatzvornahme Maßnahmen auf, die im Titelbescheid implizit enthalten sind. Eine derartige Konkretisierung in Vollstreckungsverfügungen ist zulässig.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070254.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten