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97 VergabewesenNorm
B-VG Art138 Abs1 litc / verneinend / ProzeßvoraussetzungenLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativenKompetenzkonfliktes zwischen dem Unabhängigen VerwaltungssenatBurgenland und der Bundes-Vergabekontrollkommission mangelsVorliegens einer behördlichen Entscheidung seitens des Bundes;Bundes-Vergabekontrollkommission keine VerwaltungsbehördeRechtssatz
Bei der Bundes-Vergabekontrollkommission handelt es sich um keine Verwaltungsbehörde (vgl. B2037/99, E v 21.06.01), weil diese nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht über Befehlsgewalt (imperium) verfügt, also weder einseitig verbindliche Normen erlassen oder Zwangsakte setzen kann. Im Fall der Mitteilung der Bundes-Vergabekontrollkommission, daß sie sich zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht für zuständig erachte, steht es dem Einschreiter offen, das zur bescheidmäßigen Erledigung von Nachprüfungsanträgen betreffend die Vergabe von Aufträgen durch den Bund berufene Bundesvergabeamt anzurufen (vgl. §115 Abs2 Z1 BundesvergabeG 1997). Daß eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes vorliegt, wird von der antragstellenden Gesellschaft aber nicht behauptet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenbegriff, Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, VfGH /KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:KI4.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013