Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Maß der Wasserbenutzung ist die Menge des zur Verfügung gestellten Wassers zu verstehen.Dass sich das Maß der Wasserbenutzung nach dem Bedarf des Bewerbers zu richten hat, bedeutet, dass die Feststellung von Inhalt und Umfang der von der Wasserrechtsbehörde neu zu konstituierenden Wassermenge nicht über den Bedarf des Bewerbers hinausgehen darf (Hinweis: VwGH E 8. Oktober 1918, Zl 13085, VwSlg. 12208 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070101.X02Im RIS seit
12.11.2001