RS Vwgh 2001/2/22 2000/04/0171

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs2;
ZustG §16 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/04/0170

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt vielmehr vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur wenn der Empfänger längere Zeit (etwa infolge Urlaubs) von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I. Band2, E 16 und 18 zu § 16 Zustellgesetz zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040171.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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