RS Vwgh 2001/2/23 2001/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Insoferne der Beschuldigte rügt, es läge keine längere Beobachtungszeit des Beschuldigten trotz "Schätzung" seiner Fahrgeschwindigkeit vor, so ist ihm zu entgegnen, dass die gegenständliche Form der Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten derart nahe an eine Messung herankommt (Messung der Fahrgeschwindigkeit des unmittelbar voranfahrenden Motorradfahrers, Beobachtung der Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes über eine "Gesamtbeobachtungsstrecke von über 100 m", kein anderes Kfz im Nahbereich der Motorräder), dass im gegenständlichen Fall eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der tatsächlich vom Beschuldigten eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit vorliegt.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020023.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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