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43 WehrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch mangelhafte Bescheidbegründung in Form eines bloßen Verweises auf eine frühere Berufungsentscheidung in einem Disziplinarverfahren eines Bediensteten des Bundesheeres betreffend eine strafgerichtliche Verurteilung wegen übler NachredeRechtssatz
Die Begründung der Berufungskommission für ihre mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Entscheidung erschöpft sich in dem Hinweis, dass die in der Berufung geltend gemachten Einwände bereits im Rahmen der gegen den (ersten) Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 21.09.99 eingebrachten Berufung inhaltsgleich geltend gemacht und von der Berufungskommission in der damals ergangenen Berufungsentscheidung vom 20.12.99 ausführlich behandelt und als nicht zutreffend erkannt worden seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Begründung der vorgenannten Berufungsentscheidung verwiesen.
Schlagworte
Bescheidbegründung, Dienstrecht, Disziplinarrecht, Militärrecht, HeeresdisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1444.2000Dokumentnummer
JFR_09988874_00B01444_2_01