RS Vfgh 2001/11/26 B1444/00

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §43 Abs2
HeeresdisziplinarG

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch mangelhafte Bescheidbegründung in Form eines bloßen Verweises auf eine frühere Berufungsentscheidung in einem Disziplinarverfahren eines Bediensteten des Bundesheeres betreffend eine strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede

Rechtssatz

Die Begründung der Berufungskommission für ihre mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Entscheidung erschöpft sich in dem Hinweis, dass die in der Berufung geltend gemachten Einwände bereits im Rahmen der gegen den (ersten) Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 21.09.99 eingebrachten Berufung inhaltsgleich geltend gemacht und von der Berufungskommission in der damals ergangenen Berufungsentscheidung vom 20.12.99 ausführlich behandelt und als nicht zutreffend erkannt worden seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Begründung der vorgenannten Berufungsentscheidung verwiesen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Dienstrecht, Disziplinarrecht, Militärrecht, Heeresdisziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1444.2000

Dokumentnummer

JFR_09988874_00B01444_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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