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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Der Beschwerdefall betrifft die Vorschreibung von Kosten gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Februar 1995, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8/95, für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kraftfahrzeuges. Da auch die belangte Behörde davon ausgeht, es sei eine Resteinfahrtbreite von ca. 2,75 m verblieben, kommt selbst unter dem Blickwinkel der von der belangten Behörde ins Treffen geführten erlaubten Fahrzeugbreite von 2,5 m dem beim Einbiegen von der Fahrbahn erforderlichen "Schwenkbereich" wesentliche Bedeutung zu. Dieser "Schwenkbereich" hängt wesentlich auch von jenem Winkel (zur Fahrbahn) ab, in welchem das Fahrzeug abgestellt war, aber auch von der Länge dieses Fahrzeuges und seinem Abstand von der Einfahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996020599.X01Im RIS seit
12.06.2001