RS Vwgh 2001/2/23 97/06/0088

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art140;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;

Rechtssatz

Entsprechend § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996 ist bei der Beurteilung der Widmungskonformität auch auf die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen Bedacht zu nehmen (vgl. zu § 14 Abs. 8 Vlbg RPG 1996 das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045, mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 1996). Inwiefern § 14 Abs. 8 Vlbg RPG 1996 verfassungswidrig sein sollte, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, zumal es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung auch solche Maßnahmen zu untersagen, die bei entsprechenden Maßnahmen zu keiner Beeinträchtigung der Umgebung führen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997060088.X05

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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