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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Rechtssatz
Aus dem hg. Erkenntnis vom 29. November 1989, Zl. 88/03/0210, ergibt sich nur, dass Personen, die nach § 29b Abs. 4 StVO einen Anspruch auf Ausfolgung eines Ausweises haben, "im Gehen (stark) behindert sein" müssen und für andere Behinderungen, die keine "Gehbehinderung" (sohin, dass das Zurücklegen eines Weges wegen seiner Länge erschwert ist - Hinweis: E 13.10.1993, Zl. 93/02/0134) darstellen, kein Raum sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über sein Leiden betraf allerdings keine "andere" Behinderung - wie etwa Blindheit, Hinweis: E 13.10.1993, Zl. 93/02/0134 -, sondern sehr wohl eine "Gehbehinderung", deren Ursache aber nicht unmittelbar im Bewegungsapparat (der Beine), sondern im Atem- und Kreislaufsystem (Lungenblähung = Emphysem) liegen soll. Dass aber nicht nur eine unmittelbare Einschränkung des Bewegungsapparates Gegenstand der Regelung des § 29b Abs. 4 StVO ist, hat der Gerichtshof schon im Erkenntnis vom 29.5.1998, Zl. 96/02/0314, insoweit zum Ausdruck gebracht, als das vom (damaligen) Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Herzleiden" nach Ansicht des Gerichtshofes zu einer positiven Beurteilung im Sinne des § 29b Abs. 4 StVO führen hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996020455.X01Im RIS seit
12.06.2001