RS Vwgh 2001/2/23 99/06/0124

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §31 Abs2;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §23 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich in einer Gemeinde seit Erlassung des ersten Flächenwidmungsplanes (hier: im Jahre 1975 )kein Tourismus (insbesondere kein Massentourismus) entwickelt hat, und die im Lichte dieses Umstandes dargelegte geänderte Entwicklungsplanung der Gemeinde in Bezug auf die Aspekte des Fremdenverkehres stellen wichtige Gründe im Sinne des § 23 Abs. 1 Vlbg. RPG 1996 dar, die eine Änderung des Flächenwidmungsplanes gerechtfertigt haben.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060124.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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