RS Vfgh 2001/11/26 V85/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 01.12.00

Leitsatz

Aufhebung einer weiteren Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mangels gesetzlicher Deckung der Einrichtung und Ausgestaltung eines kammereigenen Pensionsvorsorgesystems mit Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht unter Verweis auf die Vorjudikatur

Rechtssatz

Präjudizialität der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 01.12.00 gegeben.

Der Beschwerdeausschuß hat keine inhaltliche Entscheidung über die zeitraumbezogene Höhe eines Beitrages innerhalb eines bestimmten Jahres getroffen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung, für die die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Satzung maßgeblich ist.

Aufhebung der Satzung zur Gänze unter Hinweis auf E v 19.06.01, V32/01 ua.

(Anlaßfall: E v 27.11.01, B378/01 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Wirtschaftstreuhänder Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V85.2001

Dokumentnummer

JFR_09988874_01V00085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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