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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z13b;Rechtssatz
Der Abstellort liegt in einem Bereich, der objektiv gesehen ein Teil der Straße ist, wobei die Fahrbahn vom Gehsteig baulich getrennt ist. Diese bauliche Ausgestaltung war als (bloße) Verbreiterung der Zufahrtsstraße zu werten, für welche die verordnete und zum Tatzeitpunkt an den in der Verordnung bezeichneten Stellen durch Aufstellung der Verkehrszeichen gehörig kundgemachte Verkehrsbeschränkung galt (vgl. zu einem in einem Bogen verlaufenden Halteverbot etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1982, Zl. 82/02/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020033.X01Im RIS seit
12.06.2001