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L46103 Tierhaltung NiederösterreichNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1956, 400, 1370/55, VwSlg. 4184 A/1956, kann die Vorschreibung der Kosten "notstandspolizeilicher" Maßnahmen auf die Vorschrift des § 76 Abs. 2 AVG gestützt werden, sofern keine Sondernorm besteht. Überträgt man diesen Gedanken auf § 12 NÖ TierschutzG 1985, so ist die Vorschreibung von Barauslagen für eine solche von Amts wegen angeordnete Maßnahme zulässig, zumal sich hiefür (anders als etwa im § 13 Abs. 6 NÖ TierschutzG 1985) keine Sondernorm findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996020497.X01Im RIS seit
13.06.2001