RS Vwgh 2001/2/23 96/02/0497

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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L46103 Tierhaltung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2;
TierschutzG NÖ 1985 §12;
TierschutzG NÖ 1985 §13 Abs6;

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1956, 400, 1370/55, VwSlg. 4184 A/1956, kann die Vorschreibung der Kosten "notstandspolizeilicher" Maßnahmen auf die Vorschrift des § 76 Abs. 2 AVG gestützt werden, sofern keine Sondernorm besteht. Überträgt man diesen Gedanken auf § 12 NÖ TierschutzG 1985, so ist die Vorschreibung von Barauslagen für eine solche von Amts wegen angeordnete Maßnahme zulässig, zumal sich hiefür (anders als etwa im § 13 Abs. 6 NÖ TierschutzG 1985) keine Sondernorm findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020497.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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