RS Vwgh 2001/2/23 96/02/0379

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
GVG Slbg 1986 §13 Abs3;
GVG Slbg 1986 §20 Abs1;
GVG Slbg 1986 §8 Abs1 lite;
VStG §24;

Rechtssatz

Da § 8 Abs. 1 lit. e zweiter Satz Slbg GVG 1986 unter den dort angeführten Voraussetzungen die Annahme der "Einräumung" eines sonstigen "Nutzungs- oder Benutzungsrechtes" normiert, sind die Gesellschafter bzw. Mitglieder der juristischen Person oder Personengesellschaft, welche die tatsächliche Nutzung ausüben, als "Rechtserwerber" dieses (im Übrigen im § 13 Abs. 3 Slbg GVG 1986 als "Bestandverhältnis" bezeichneten) Rechtsgeschäfts anzusehen. Daraus folgt, dass die Pflicht zur Antragstellung nach § 20 Abs. 1 Slbg GVG 1986 in einem solchen Fall die soeben genannten "Nutzer" trifft; dies so lange, als sie einerseits "nutzen" und andererseits die juristische Person oder Personengesellschaft als Ausländer anzusehen ist (vgl zum diesbezüglichen "Dauerdelikt" bei Unterlassen der Antragstellung näher E 10.5.1996, 94/02/0433).

Hier: Es würde eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 588, zitierte Vorjudikatur) darstellen, wenn die belangte Behörde einen neuerlichen Schuldspruch der Gestalt fassen würde, dass der Beschwerdeführer nunmehr als "Nutzer" für die Unterlassung der Einholung der erforderlichen Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zur Verantwortung gezogen wird.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020379.X01

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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