Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann die Frage dahingestellt bleiben, ob § 59 Abs. 1 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (wonach mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten), in Verbindung mit § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung dieser Novelle auch § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Stmk. BauG derogiert haben, wonach objektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen zurückzuweisen und privatrechtliche Einwendungen mangels Einigung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen sind. Entscheidend ist nämlich, dass das Unterbleiben eines förmlichen Abspruches über die Einwendungen der Nachbarn keinen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, § 29 Stmk. BauG E 76 und 77 wiedergegebene Judikatur, an der weiterhin festzuhalten ist).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060123.X02Im RIS seit
11.07.2001