RS Vfgh 2001/11/26 V109/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö BauO 1996 §11

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Enzesfeld-Lindabrunn (NÖ) hinsichtlich der Widmung eines im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks als Bauland-Betriebsgebiet infolge Zumutbarkeit der Bekämpfung eines den Antrag auf Bauplatzerklärung abweisenden Bescheides

Rechtssatz

Im zitierten Bescheid hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn - nämlich mit der Aussage in der Begründung des Bescheides, dass eine (bereits vorhandene) Bauplatzerklärung nur erlösche, wenn das Grundstück die Baulandwidmung verliert, was konkret aber nicht der Fall sei - die angefochtene Verordnung (den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn hinsichtlich der Widmung des Grundstückes des Antragstellers) tatsächlich angewendet. In der Bekämpfung dieses Bescheides durch Erhebung einer Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde und einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde - auch diese hätte die angefochtene Verordnung anzuwenden - stand ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • V 109/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2001 V 109/01

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V109.2001

Dokumentnummer

JFR_09988874_01V00109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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