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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Enzesfeld-Lindabrunn (NÖ) hinsichtlich der Widmung eines im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks als Bauland-Betriebsgebiet infolge Zumutbarkeit der Bekämpfung eines den Antrag auf Bauplatzerklärung abweisenden BescheidesRechtssatz
Im zitierten Bescheid hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn - nämlich mit der Aussage in der Begründung des Bescheides, dass eine (bereits vorhandene) Bauplatzerklärung nur erlösche, wenn das Grundstück die Baulandwidmung verliert, was konkret aber nicht der Fall sei - die angefochtene Verordnung (den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn hinsichtlich der Widmung des Grundstückes des Antragstellers) tatsächlich angewendet. In der Bekämpfung dieses Bescheides durch Erhebung einer Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde und einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde - auch diese hätte die angefochtene Verordnung anzuwenden - stand ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V109.2001Dokumentnummer
JFR_09988874_01V00109_01