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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z3;Rechtssatz
Da ein Fremder gemäß § 1 Z. 3 AsylG 1997 erst ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung als Asylwerber gilt, ist zu prüfen, ob allenfalls ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden in einer Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 entgegenstand; traf dies nicht zu, so erübrigt sich die Prüfung, ob die (kumulative) weitere Voraussetzung der Z. 1 oder 2 dieser Gesetzesstelle zutraf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020276.X03Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011