RS Vwgh 2001/2/23 98/02/0276

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §21 Abs1;

Rechtssatz

Da ein Fremder gemäß § 1 Z. 3 AsylG 1997 erst ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung als Asylwerber gilt, ist zu prüfen, ob allenfalls ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden in einer Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 entgegenstand; traf dies nicht zu, so erübrigt sich die Prüfung, ob die (kumulative) weitere Voraussetzung der Z. 1 oder 2 dieser Gesetzesstelle zutraf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020276.X03

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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