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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1997 §65 Abs3;Rechtssatz
Ein Recht auf Information "über die Rechte als Angehaltene" ist weder dem § 65 FrG 1997 noch dem in § 65 Abs. 3 leg. cit. genannten § 36 Abs. 2 und 4 VStG zu entnehmen und ist daher auch nicht im Rahmen einer Beschwerde nach § 72 FrG 1997 zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020276.X01Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011