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L46103 Tierhaltung NiederösterreichNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Siehe jedoch: 96/07/0106 E 10. Juni 1997 RS 1; 98/05/0131 E 24. November 1998 VwSlg 15036 A/1998 RS 1; 99/05/0226 E 7. März 2000 RS 1; 2000/05/0100 E 4. Juli 2000 RS 1; 96/05/0191 E 30. Mai 2000 RS 1; 2000/05/0141 E 3. Juli 2001 RS 1; 2001/05/0304 E 27. Februar 2002 RS 1; 2002/05/0658 E 24. Februar 2004 RS 1; 2002/05/1018 E 18. März 2004 RS 1; 2004/05/0293 E 27. Februar 2006 RS 1;Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (hier: in einem bestimmten Umfang) konnte die belangte Behörde nicht allein von dem Umstand ableiten, dass es der Beschwerdeführer unterließ, die in Rede stehende Amtshandlung (eine Maßnahme nach § 12 NÖ TierschutzG 1985) mittels Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat zu bekämpfen: Anders als einem nicht mit einem Rechtsmittel bekämpften (oder bekämpfbaren) Bescheid, der dadurch in Rechtskraft erwächst, fehlt nämlich diese Fähigkeit einer so genannten "faktischen Amtshandlung", wobei das Ziel einer an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde nur die Feststellung nach § 67c Abs. 4 AVG sein kann, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass die in Rede stehende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtens war, noch zu prüfen gewesen, ob für die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen das im § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden des Beschwerdeführers (welches nach § 1294 ABGB zu beurteilen wäre, vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 97/03/0116) für die Herbeiführung der Amtshandlung gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996020497.X03Im RIS seit
13.06.2001