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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hätte im Rahmen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung im Sinne des § 37 AVG vor Zurückweisung des von der Berufungswerberin (AG) erhobenen Rechtsmittels prüfen müssen, ob nicht allenfalls eine Rechtsnachfolge vorliege, was in Anbetracht der (mit Ausnahme der die Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusätze) gegebenen Namensgleichheit der betroffenen juristischen Personen (AG und GmbH) zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen musste. Hatte sie Zweifel an der Parteienidentität der Berufungswerberin, so hätte sie diese im aufgezeigten Sinne befragen oder sich in anderer Weise Klarheit verschaffen müssen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060199.X01Im RIS seit
26.04.2001