RS Vwgh 2001/2/23 2000/06/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hätte im Rahmen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung im Sinne des § 37 AVG vor Zurückweisung des von der Berufungswerberin (AG) erhobenen Rechtsmittels prüfen müssen, ob nicht allenfalls eine Rechtsnachfolge vorliege, was in Anbetracht der (mit Ausnahme der die Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusätze) gegebenen Namensgleichheit der betroffenen juristischen Personen (AG und GmbH) zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen musste. Hatte sie Zweifel an der Parteienidentität der Berufungswerberin, so hätte sie diese im aufgezeigten Sinne befragen oder sich in anderer Weise Klarheit verschaffen müssen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060199.X01

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten