RS Vwgh 2001/2/23 99/06/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauG Vlbg 1972 §31 Abs2;
BauRallg;
MRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
RPG Vlbg 1996 §23 Abs1 litb;
StGG Art5;

Rechtssatz

Soweit der Eigentumseingriff in der Flächenwidmung durch den Gemeinderat begründet ist, kann der Verfassungsgerichtshof diese Widmung im Flächenwidmungsplan, der eine Verordnung darstellt, umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Im Hinblick auf alle anderen Aspekte, aus denen im Baubewilligungsverfahren die Baubewilligung nicht erteilt wird, kommt dem Verwaltungsgerichtshof nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel gegen Österreich und die Zulässigkeitsentscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 15. Oktober 1991, Nr. 15267/89 im Fall Zumtobel u. a. gegen Österreich) eine dem Art. 6 Abs. 1 MRK entsprechende Prüfungskompetenz zu.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060124.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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