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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0162 E 27. Februar 1995 RS 2Stammrechtssatz
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; durch die (ausschließliche) Zitierung einer nicht die verletzte Vorschrift darstellenden Bestimmung belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Allgemein Berufungsbescheid Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020057.X02Im RIS seit
06.04.2001