RS Vwgh 2001/2/23 97/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind auch Eigentümer unmittelbar an das Baugrundstück angrenzender Grundstücke, sodass sie sich zutreffend auf § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972 stützen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0263, oder vom 23. September 1999, Zl. 99/06/0060); die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind Eigentümer eines nur durch einen Weg vom Grundstück, für welches die Baubewilligung beantragt wurde, getrennten Grundstücks. Entsprechend der hg. Rechtsprechung (vgl. das oben genannte Erkenntnis vom 23. November 1995) haben daher auch sie das aus § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972 abzuleitende subjektive Recht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997060088.X02

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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