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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind auch Eigentümer unmittelbar an das Baugrundstück angrenzender Grundstücke, sodass sie sich zutreffend auf § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972 stützen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0263, oder vom 23. September 1999, Zl. 99/06/0060); die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind Eigentümer eines nur durch einen Weg vom Grundstück, für welches die Baubewilligung beantragt wurde, getrennten Grundstücks. Entsprechend der hg. Rechtsprechung (vgl. das oben genannte Erkenntnis vom 23. November 1995) haben daher auch sie das aus § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972 abzuleitende subjektive Recht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997060088.X02Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009