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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos (Hinweis E VwGH 6.7.1990, 89/17/0110, mit weiteren Nachweisen, und E VwGH 21.12.1990, 90/17/0344, sowie E VfGH VfSlg 5153/1965). Auch in der Rechtsprechung des VwGH kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (Hinweis E VwGH 16.9.1960, 370/59, VwSlg 5362 A/1960, und E 25.2.1954, 986/53, VwSlg 3330 A/1954).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998060240.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018