Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0177 E 9. September 1983 RS 1Stammrechtssatz
Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, sodass das Ausmaß der Überschreitung derselben im Sinne des § 44a lit a VStG 1950, im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werden muss.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020023.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010