RS Vfgh 2001/11/26 V93/00

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art129a Abs1
VerwaltungsformularV, BGBl II 508/1999 §1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf teilweise Aufhebung der Verwaltungsformularverordnung als unzulässig wegen fehlender Legitimation; keine Präjudizialität eines Teils der formelhaften Rechtsmittelbelehrung im Formular für Ladungsbescheide

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung eines Satzes der Rechtsmittelbelehrung des Ladungsbescheides (§1 Abs2 VerwaltungsformularV; Formular 26) über die Nichtvollstreckbarkeit des Bescheides als unzulässig wegen fehlender Legitimation; keine Präjudizialität.

Es ist völlig ausgeschlossen, dass der vom unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfte Satz aus der Rechtsmittelbelehrung des Ladungsbescheides (§1 Abs2 VerwaltungsformularV; Formular 26) über die Nichtvollstreckbarkeit dieses Bescheides (bis zur abschließenden Entscheidung) eine Voraussetzung für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates in der bei ihm anhängigen (Berufungs-)Rechtssache bildet.

Entscheidungstexte

  • V 93/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2001 V 93/00

Schlagworte

Bescheid, Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V93.2000

Dokumentnummer

JFR_09988874_00V00093_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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