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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Verletzung der Vorschrift des § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden bewirkt dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch einen etwaigen Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert wird (siehe dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 60 AVG E 149 wiedergegebene Judikatur). Ebensowenig begründet ein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 erster Satz AVG, wonach der Spruch u.a. die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen hat, einen wesentlichen Verfahrensmangel (siehe dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 209ff wiedergegebene Judikatur). Hier: Keine Rede kann davon sein, dass die Vorstellungsbehörde den Berufungsbescheid (schon) deshalb hätte aufheben müssen, "weil im Berufungsbescheid einerseits die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides ausgesprochen, andererseits jedoch erstmals § 26 Abs. 1 BauG in den Spruch des Bescheides aufgenommen" worden sei, weil eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte der Vorstellungswerber dadurch nicht erkennbar ist.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060123.X03Im RIS seit
11.07.2001