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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litn;Rechtssatz
Als Tatzeitpunkt bei einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. n StVO wird jener als rechtmäßig angesehen, an dem die strafbare Handlung - nämlich ein Zuwiderhandeln gegen ein Halte- oder Parkverbot - durch den Meldungsleger festgestellt wurde (Hinweis: E 16.12.1987, 87/02/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020129.X02Im RIS seit
12.06.2001