RS Vwgh 2001/2/23 99/02/0129

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Als Tatzeitpunkt bei einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. n StVO wird jener als rechtmäßig angesehen, an dem die strafbare Handlung - nämlich ein Zuwiderhandeln gegen ein Halte- oder Parkverbot - durch den Meldungsleger festgestellt wurde (Hinweis: E 16.12.1987, 87/02/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020129.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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