RS Vwgh 2001/2/23 98/06/0150

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Tiroler Bauordnung, insbesondere § 7 leg. cit., enthält keine Definition der Begriffe "oberirdisch" und "unterirdisch". Im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/06/0203, und vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018, wurde die Ansicht vertreten, dass nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch im Sinne von oberhalb oder unterhalb des Geländes nach der Bauführung maßgeblich ist, sondern in bestimmten Fällen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes auch das Geländeniveau vor der Bauführung. Daher wäre im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären, wieweit die verfahrensgegenständliche "Erschließungsstraße" samt Überdeckung und Begrünung als bauliche Anlage im Seitenabstand über das anschließende Gelände ragen und somit "oberirdische" bauliche Anlage sein würde. Die belangte Behörde verkannte daher die Rechtslage, wenn sie die Erschließungsstraße, die in ihrer gesamten Länge unter dem derzeitigen Geländeniveau verläuft, allein deshalb als "unterirdisch" bewertete.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998060150.X02

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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