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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Tiroler Bauordnung, insbesondere § 7 leg. cit., enthält keine Definition der Begriffe "oberirdisch" und "unterirdisch". Im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/06/0203, und vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018, wurde die Ansicht vertreten, dass nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch im Sinne von oberhalb oder unterhalb des Geländes nach der Bauführung maßgeblich ist, sondern in bestimmten Fällen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes auch das Geländeniveau vor der Bauführung. Daher wäre im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären, wieweit die verfahrensgegenständliche "Erschließungsstraße" samt Überdeckung und Begrünung als bauliche Anlage im Seitenabstand über das anschließende Gelände ragen und somit "oberirdische" bauliche Anlage sein würde. Die belangte Behörde verkannte daher die Rechtslage, wenn sie die Erschließungsstraße, die in ihrer gesamten Länge unter dem derzeitigen Geländeniveau verläuft, allein deshalb als "unterirdisch" bewertete.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998060150.X02Im RIS seit
25.01.2002