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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags hinsichtlich eines Verfahrens betreffend die Versetzung und Verwendungsänderung eines Beamten; denkmögliche Annahme des Nichtvorliegens von WiederaufnahmegründenRechtssatz
§145b BDG betrifft gar nicht die Zulässigkeit einer Verwendungsänderung oder Versetzung als solche, sondern bloß die Zulässigkeit der allenfalls damit verbundenen Unterschreitung einer bestimmten Einstufung. Es kann insbesondere nicht als denkunmöglich qualifiziert werden, wenn die Berufungskommission der Auffassung anhängt, dass mit dem Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz (betreffend den Vorwurf des Ladendiebstahls) nicht über eine das Verwendungsänderungsverfahren betreffende Vorfrage entschieden worden sei und daher der Wiederaufnahmegrund des §69 Abs1 Z3 AVG ausscheide.
Zu den Art6 EMRK betreffenden Ausführungen in der Beschwerde bleibt - unabhängig von der Frage, ob ein Verwendungsänderungsverfahren nach dem BDG überhaupt vom Schutzbereich dieses Verfassungsartikels erfasst ist - zu bemerken, dass Art6 Abs1 EMRK mehrere Gerichtsinstanzen gar nicht erfordert.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1785.2000Dokumentnummer
JFR_09988874_00B01785_01