RS Vwgh 2001/2/23 96/02/0497

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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L46103 Tierhaltung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2;
TierschutzG NÖ 1985 §12;
TierschutzG NÖ 1985 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen im Grunde des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG setzt voraus, dass sich für die von Amts wegen angeordnete Amtshandlung (die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) eine Rechtsgrundlage findet, diese sohin rechtmäßig war. Von da her gesehen scheidet im gegenständlichen Fall die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen, die mit der "Beendigung" der von der Behörde angenommenen Übertretung des § 2 Abs. 2 Z. 2 NÖ TierschutzG 1985 nichts zu tun haben, von vornherein aus, was hinsichtlich der Kosten für die Einstellung der Tiere, des Tierarztes, des Aufzuchtserums sowie des Hufschmiedes der Fall ist, sodass lediglich der Betrag für Transport und Tierrettungseinsatz verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020497.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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