RS Vwgh 2001/2/23 2000/11/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
SHG Slbg 1975 §10;
SHG Slbg 1975 §29 Abs3;
SHG Slbg 1975 §43 Abs1;
SHG Slbg 1975 §50;
SHG Slbg 1975 §8 Abs4;

Rechtssatz

War der Behörde schon zur Zeit der bescheidmäßig zuerkannten Hilfeleistung bekannt, dass der Sozialhilfeempfänger hinreichendes Einkommen oder Vermögen hat, kann sie einen Ersatz der gewährten Sozialhilfe gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz Slbg SHG unter Hinweis auf dieses Einkommen oder Vermögen rechtmäßig nicht geltend machen. Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe der Hilfe Suchende Einkommen und Vermögen hatte und dies der Behörde bekannt war, kann der Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten vielmehr nur gemäß § 8 Abs. 4 Slbg SHG herangezogen werden. Wenn Bescheide entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) gewähren, leiden sie an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG (siehe hiezu § 29 Abs. 3 Slbg SHG; für die Erschleichung von Leistungen enthält § 50 leg. cit. Sonderregelungen). Die auf Grund solcher Bescheide gewährte Sozialhilfe kann aber nicht gemäß § 43 Abs. 1 Slbg SHG zurückgefordert werden. Die Regeln des ABGB über die Rückzahlung irrtümlich bewirkter Leistungen können auf den Bereich des öffentlichen Rechtes grundsätzlich nicht angewendet werden (Hinweis E 1984/03/13, 84/09/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110261.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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