RS Vwgh 2001/2/23 97/06/0088

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §59 Abs4;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Widmungskonformität des vorliegenden Bauvorhabens ist angesichts § 59 Abs. 4 Vlbg RPG 1996, LGBl. Nr. 39/1996 (Wiederverlautbarung), dem zufolge die §§ 14 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, 15, 16, 18 und 20 in der ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung auch für jene Fälle gelten, die vor diesem Zeitpunkt als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet worden sind, von den Begriffsbestimmungen der Widmungskategorien gemäß dem Vlbg RPG 1996 auszugehen (vgl. dazu neben dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, 95/06/0134, VwSlg. 14435 A/1996, verstärkter Senat, sowie konkret zur Novelle des RPG durch LGBl. Nr. 34/1996 das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997060088.X01

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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