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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten konnte im Beschwerdefall berechtigterweise unterbleiben, weil im Verfahren keine konkreten, begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zutage traten, auch die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen zur Feststellung der Anstoßwucht konnte unterbleiben, weil es nicht auf die mögliche Verletzung auf Grund der Wucht des Anstoßes ankommt, sondern auf die anlässlich der medizinischen Versorgung des Beschuldigten im Spital verifizierten Verletzungen, welche taugliche Grundlage für das ärztliche Sachverständigengutachten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020142.X03Im RIS seit
12.06.2001