RS Vwgh 2001/2/23 2000/02/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten konnte im Beschwerdefall berechtigterweise unterbleiben, weil im Verfahren keine konkreten, begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zutage traten, auch die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen zur Feststellung der Anstoßwucht konnte unterbleiben, weil es nicht auf die mögliche Verletzung auf Grund der Wucht des Anstoßes ankommt, sondern auf die anlässlich der medizinischen Versorgung des Beschuldigten im Spital verifizierten Verletzungen, welche taugliche Grundlage für das ärztliche Sachverständigengutachten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020142.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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