RS Vwgh 2001/2/23 2000/02/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0172 E 11. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

In einem Fall wie dem vorliegenden (Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen) kommt es hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E vom 11. Juli 1990, Zl 90/03/0110).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020142.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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