RS Vwgh 2001/2/23 98/02/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §51;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juni 1999, B 1989/98 u.a., = VfSlg. 15482, m.w.N.) bezweckt der Aufenthalt im allgemeinen Transitraum nur die Verhinderung der Ein- und Weiterreise nach Österreich und bedeutet keine Einschränkung der persönlichen Freiheit.

Hier: Es ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass während des Aufenthaltes im Transitbereich des Flughafens gegen die Beschwerdeführer unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020066.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten