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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juni 1999, B 1989/98 u.a., = VfSlg. 15482, m.w.N.) bezweckt der Aufenthalt im allgemeinen Transitraum nur die Verhinderung der Ein- und Weiterreise nach Österreich und bedeutet keine Einschränkung der persönlichen Freiheit.
Hier: Es ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass während des Aufenthaltes im Transitbereich des Flughafens gegen die Beschwerdeführer unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020066.X01Im RIS seit
05.04.2001