Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge materieller Klaglosstellung angesichts der Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens; KostenzuspruchRechtssatz
Der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid wurde zwar nicht behoben, der Beschwerdeführer ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 nachgefordert wurde, nicht mehr beschwert, weil inzwischen die Verfahren betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1998 wiederaufgenommen wurden und neue Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 ergangen sind, die entsprechende Steuergutschriften aufweisen.
Verfahrenskosten waren ungeachtet des Umstandes zuzusprechen, daß der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, eine formelle Klaglosstellung somit nicht erfolgt ist. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nämlich nur deswegen weggefallen, weil er - um die nochmalige Entrichtung der bereits vom Arbeitgeber entrichteten Lohnsteuer zu vermeiden - diese dem Arbeitgeber ersetzt und auf diese Weise die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hat. Da es nicht rechtens sein kann, daß ein Lohnsteuerbetrag, der bereits vom Arbeitgeber entrichtet wurde, ein zweites Mal dem Arbeitnehmer zur Entrichtung vorgeschrieben wird, wäre nach der Lage des Falles eine formelle Klaglosstellung geradezu geboten gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1037.2001Dokumentnummer
JFR_09988874_01B01037_2_01