RS Vwgh 2001/2/23 2000/06/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0098 E 19. Februar 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates über die Berufung durch den Bürgermeister ist ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodaß die geltend gemachte Befangenheit nicht vorliegt.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060123.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten