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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0098 E 19. Februar 1991 RS 3Stammrechtssatz
Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates über die Berufung durch den Bürgermeister ist ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodaß die geltend gemachte Befangenheit nicht vorliegt.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060123.X01Im RIS seit
11.07.2001